Die meisten denken: „et hätt noch immer joht jejange“. Wenn´s einen dann aber erwischt hat, kann es drastische Folgen haben. Für den Auftragnehmer = Arbeitnehmer = Freien Mitarbeiter weniger, der muß sich nur vor dem arbeitnehmerähnlichen = rentenversicherungspflichtigen Selbständigen im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI bzw. der entsprechenden Feststellung fürchten. Die Feststellung einer Scheinselbständigkeit trifft dagegen fast alleine den Auftraggeber = Arbeitgeber. Das führt wegen der erheblichen Nachzahlungen (Gesamtsozialversicherungsbeitrag 4 Jahre rückwirkend) nicht selten die Insolvenz herbei.

Die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV führt auch dazu, dass anstelle eines Honorars mit Mwst. nunmehr ein Bruttoentgelt zu versteuern ist. Steuerrechtlich haften Auftraggeber und Auftragnehmer für Steuerschulden im Zweifel als Gesamtschuldner. So schuldet der Auftragnehmer = Scheinselbständige mglw. die auf seinen früheren Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG, während ein Vorsteuerabzug für den Auftraggeber = Arbeitgeber nicht möglich ist.

Sozialversicherungsrechtlich kann sich eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht ergeben; bei Überschreiten der Höchstgrenzen auch eine freiwillige Krankenversicherung.

Arbeitsrechtlich kann sich u.a. Kündigungsschutz und Entgeltfortzahlungspflicht, also das gesamte Arbeitnehmerschutzrecht ergeben. Ist das Beschäftigungsverhältnis bereits gekündigt, kommt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Betracht. Anders als bei der Rente muss für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nämlich tatsächlich keine Beitragszahlung geflossen sein.

Betroffene sollten mit diesem Querschnittsgebiet durch Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht und Arbeitsrecht vertraute Spezialisten beim Thema Scheinselbständigkeit hinzuziehen. Am besten bevor es zu spät ist.

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