Gefährliche Weihnachten

Weihnachtspräsente können zur Kündigung führen

Weihnachten naht und damit die üblichen Kärtchen, die manchmal mit einem kleinen Weinpräsent oder leckeren belgischen Pralinen veredelt sind. Manch einer misst seine wahre Bedeutung für Unternehmen und Dienststelle nicht an den Fenstersprossen oder der Dienstwagenkategorie, sondern an Zahl und Qualität der Weinkartons, die die Abende in den Weihnachtsferien erwärmen und an den Absender erinnern sollen. Im Internet kann man sich z.B. bei Winesearch informieren, wie wichtig man den Absendern ist. Der Preis gibt da zuverlässig Auskunft, auch, ob das Geschenk schon einen kritischen Wert hat. Denn dieses Brauchtum hat auch Risiken. Nach Paragraf 299 StGB ist Bestechung und Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr nicht nur bei Beamten oder Amtsträgern strafbar. Eine Geldstrafe oder sogar bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe drohen. Nicht entscheidend ist entgegen verbreiteter Meinung, ob man dafür eine Gegenleistung erbracht hat oder nach seiner Tätigkeit überhaupt konnte. Selbst wenn eine Begünstigung des Schenkers nicht vorliegt oder nachgewiesen werden kann, droht Ungemach. Das Landesarbeitsgericht Köln erklärte die fristlose Kündigung des Leiters der Gebäudewirtschaft einer Stadt für rechtmäßig, der größere Weinpräsente von einem Architekten entgegengenommen hatte. Erlaubt sind in Unternehmen allenfalls sozial adäquate Geschenke bis zu 30 Euro. Wenn im Arbeitsvertrag aber ausdrücklich steht, dass keinerlei Geschenke angenommen werden dürfen, ist das verbindlich.

Tipp: Im Zweifel den Chef fragen.

Auf der Weihnachtsfeier nicht übertreiben

Auch die Weihnachtsfeier hält einige Fallstricke bereit: Der Flirt mit Chef oder Chefin kann am nächsten Tag schon zu Problemen im Arbeitsverhältnis führen. Das auf der Weihnachtsfeier vereinbarte „Du“ sollte man auch nicht ohne weitere Absprache am Arbeitsplatz weiterführen. Mit der Firmenkultur noch nicht vertraute Berufsanfänger können durch übertriebene jugendliche oder studentische Auftritte („Thriller“ tanzen auf dem festlich gedeckten Tisch) die Probezeit riskieren, bei älteren Mitarbeitern entlädt sich nicht selten jahrelang aufgestauter Frust durch eine alkoholbedingt gelöste Zunge. So erklärte das Landesarbeitsgericht Hamm die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der mit dem Ziel „jetzt werde es Krieg geben“ auf eine Betriebsfeier geht und dort in alkoholisiertem Zustand seinen Vorgesetzten als „Wichser“ und „Arschloch“ bezeichnet sowie ihm den „Effenberg“ zeigt, für rechtmäßig.

Heiligabend und Silvester frei?

Da Heiligabend und Silvester keine staatlichen Feiertage sind, besteht grundsätzlich Arbeitsplicht wie an jedem normalen Werktag. Tarifverträge oder auch eine betriebliche Übung können Ausnahmen vorsehen. Häufig wird an beiden Tagen bis mittag gearbeitet, nachmittags ist frei. Immer öfter muss aber Urlaub genommen werden.

Betriebsferien über Weihnachten?

Der Chef darf Weihnachten den Betrieb oder das Büro schließen und die Urlaubstage dafür vom Urlaubskonto abziehen. Sofern ein Mitarbeiter keinen Resturlaub mehr hat, kann der Chef wählen, ob der Mitarbeiter arbeiten soll oder ob er trotzdem frei bekommt. Nicht erlaubt ist dafür den Urlaub des nächsten Jahres zu kürzen.

Oh Du Fröhliche? Scheidungsrate steigt nach Weihnachten

Weihnachten wird nicht nur um das Umgangsrecht gestritten: Wer bekommt wann das Kind? Was erfahrene Familienrechtler wissen, bestätigen die Fallzahlen von Onlinescheidungsportalen: Nach Weihnachten werden auch überdurchschnittliche viele Scheidungen eingeleitet. Grund sind sicher zum einen übertriebene Erwartungen und damit verbundene Enttäuschungen. Oder einfach nur die Geschenke: Bügeleisen für Sie, Socken für ihn.

Unser Kanzleiteam wünscht Ihnen, gefahrlos und entspannt durch die Weihnachtszeit zu kommen. Für 2015 wünschen wir Ihnen viel Glück und Erfolg!

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln

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