Böse Überraschung für Arbeitgeber, die Scheinselbständige beschäftigten. Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Beschäftigung freier Mitarbeiter oder anderer Selbständiger tatsächlich als Einsatz von Arbeitnehmern anzusehen ist, kann der Auftraggeber für Einkommenssteuer in Haftung genommen werden, § 42d EStG. Auch wenn das Finanzamt annimmt, es läge in Wahrheit Arbeitnehmerüberlassung vor, kann es im Wege des Haftungsbescheides bei einem Dreiecksverhältnis gegen „Entleiher“ wie gegen die „Verleiher“ vorgehen. Stellt z.B. eine Agentur Künstler, Artisten oder Models zur Verfügung, kann das Finanzamt sowohl die Agentur als auch den Auftraggeber in Regreß nehmen, wenn Künstler, Artisten oder Models keine Einkommenssteuer gezahlt haben. Eine Versicherung ist in einem Mandat des Autors für einen angeblich selbständigen IT-Mitarbeiter von Finanzamt in Haftung genommen worden, weil der IT-Mitarbeiter keine Steuererklärungen abgegeben hatte.

Das tückische daran ist, dass der Haftungsbescheid sofort vollstreckt werden kann. Deshalb hilft der Einspruch nur bedingt, vielmehr ist die Aussetzung der Vollziehbarkeit zu beantragen. Ein Haftungsbescheid nach § 42d EStG wird häufig unterschätzt, insbesondere von Steuerberatern. Hier hilft nur ein gut begründeter Einspruch und ein ebenso gut begründeter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch einen spezialisierten Anwalt. Darauf muß ein Steuerberater seinen Mandanten sogar hinweisen, so der Bundesgerichtshof.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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