Wegen Schnee und Eis kommt es in diesen Tagen zu zahlreichen Ausfällen von Zügen und Flügen. Die Witterungsbedingungen sorgen auch für Staus und Verkehrsunfälle. Arbeitnehmer, die rechtzeitig ihren Arbeitsplatz erreichen, sind mancherorts schon die Ausnahme.  Und wer zu spät kommt, den bestraft bekanntlich das Leben… So ist es auch im Arbeitsrecht. Hier gilt die markige Regel: Ohne Arbeit kein Lohn.

Zwar trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Der Arbeitnehmer hat jedoch das so genannte Wegerisiko zu tragen. Der Arbeitnehmer hat daher grundsätzlichen keinen Anspruch auf Lohn(fort)zahlung für witterungsbedingte Verspätungs- und Ausfallzeiten. Weil es sich bei der Arbeitsleistung um eine so genannte Fixschuld handelt – also um eine Leistung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen ist – wird dem Arbeitnehmer die geschuldete Leistung unmöglich. Anders sieht es natürlich in Betrieben aus, wo eine Nacharbeit z.B. aufgrund einer Arbeitszeitregelung durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung (z.B. Gleitzeit) möglich und zumutbar ist.

Auch das Bundesarbeitsgericht hat schon für schnee- und eisbedingte Verspätungen im „norddeutschen Katastrophenwinter” 1978/79 entschieden, dass Verspätungen der Arbeitnehmer auf Grund verkehrsbedingter bzw. klimatischer Hindernisse vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu finanzieren sind (BAG vom 08.09.1982 – Az.: 5 AZR 283/80).Wenn aber ein Arbeitnehmer von den Witterungsbedingungen nur mittelbar betroffen ist und der objektive Hinderungsgrund (z.B. Schnee oder Eis) einen Hinderungsgrund auslöst, der in seiner Person (z.B. als Mutter oder Vater) liegt, greift eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“: Sitzt beispielsweise der Ehemann, der die Tochter vom Kindergarten abholen sollte, am Bahnhof wegen eines witterungsbedingten Zugausfalls fest und muss die Ehefrau deshalb nun die Tochter unvorhergesehen abholen, so behält diese nach § 616 BGB ihre Vergütungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber für die Zeit, die sie an diesem Tage aufgrund des persönlichen Hinderungsgrundes weniger lang arbeitet.

Mit einer Abmahnung wegen witterungsbedingten Arbeitsausfalls bzw. Verspätung muss übrigens nur rechnen, wer sich – obwohl es möglich und zumutbar war – trotz Wettervorhersage nicht rechtzeitig auf die Witterungsbedingungen eingestellt hat.

Daniel Labrow
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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