so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf vom 06.05.2010 Aktenzeichen 13 Sa 1129/09).Eine Klausel im Arbeitsvertrag, nach der Rufbereitschaft im üblichen Rahmen und ggf. anfallender Bereitschaftsdienst mit dem normalen Gehalt abgegolten sein soll, ist danach selbst bei einem Chefarzt nicht zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat inzwischen auch die beliebten „All in“ Klauseln zu Überstunden / Mehrarbeit gekippt (wir berichteten). Betroffene Arbeitnehmer können jetzt neben dem Gehalt für geleistete Mehrarbeit, Überstunden, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst „die übliche Vergütung“ verlangen. Dabei müssen allerdings unbedingt die arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Verfallfristen beachtet werden.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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