Meine Rechte und Pflichten beim Verkehrsunfall

In der Vergangenheit haben wir schon mehrere ausführliche Blogbeiträge dem Thema Verkehrsunfall gewidmet:
Die 10 wichtigsten Tipps beim Verkehrsunfall
Unfall im Ausland – was tun?
Flipsflops am Steuer
Wer ist schuld beim Verkehrsunfall – Anscheinsbeweis

In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen Leitfaden zu Ihren wichtigsten Rechten und Pflichten beim Verkehrsunfall und wichtige Handlungsempfehlungen geben.

pdfArtikel als PDF herunterladen
Sie können diese Mandanteninformationen auch  in unserem Servicebereich kostenlos als PDF Verkehrsunfall – Mandanteninfo herunterladen.

 

Statistisch gesehen, finden jede Minute 4,6 Verkehrsunfälle in Deutschland statt. Im Jahr 2014 waren insgesamt 2 406 685 polizeilich erfasst worden[1]. Die Dunkelziffer müsste noch größer sein, denn nicht alle Unfälle werden der Polizei gemeldet – oft versuchen die Beteiligten es unter sich zu regeln, um den Unfall nicht der Haftpflichtversicherung melden zu müssen.

Jeder Verkehrsunfall – egal wie schwer er ist – ist für alle Beteiligten meist eine sehr traumatische und außergewöhnliche Situation. Viele wissen nicht, was auf einen zukommt und wie man in dieser Ausnahmesituation richtig handeln soll. Der nachfolgende Leitfaden soll Ihre erste Hilfe im Notfall sein.

  1. Unfall geschehen – was tun?

  • Ruhe bewahren! Unüberlegtes (Fehl-)Verhalten vor Ort kann man später nur schwer wieder glatt bügeln. Egal ob Sie meinen, an dem Unfall Schuld zu sein oder nicht, versuchen Sie ruhig zu bleiben.
  • Sichern Sie den Unfallort richtig ab! 3 – W: Warnblinker, Warnweste, Warndreieck ( in Abstand von 50 bis 150 Schrittlängen)
  • Leisten Sie erste Hilfe, falls erforderlich. Rufen Sie einen Notarzt (110 oder 112) und Polizei. Schildern Sie die Situation am Telefon sachlich und konkret und warten Sie auf Eintreffen der Rettungskräfte.

Wenn nur ein Sachschaden zu vermelden ist, rufen Sie (immer) die Polizei.

  • Bitte überlegen Sie sich gut, wenn der Unfallgegner Ihnen vorschlägt den Schaden „so“ zu regeln. In den meisten Fällen ist es ein schlechtes Geschäft, bei dem Sie nicht abschätzen können, ob sie mit Folgeschäden zu rechnen haben. Lediglich bei kleineren Schäden, die erkennbar mit einem wirtschaftlichen Aufwand von unter 700,- € komplett beseitigt werden können, könnten Sie darauf eingehen.
  • Beweise sichern. Machen Sie Fotos von der Unfallstelle und den Unfallspuren. Machen Sie lieber mehr als weniger Fotos. Wenn Sie keinen Fotoapparat zur Verfügung haben, bitten Sie die Polizei die Unfallstelle fotografisch zu dokumentieren, wenn sie dies nicht schon von alleine tut. Achten Sie bei den Fotos darauf, dass diese feste Bezugspunkte wie Leitpfosten aufweisen, damit man die Entfernungen später nachmessen kann.
  • Nehmen Sie Kontaktdaten der Zeugen auf. Schauen Sie sich um. Sind Zeugen vorhanden, fragen Sie, ob diese den Unfallhergang gesehen haben. Bitten Sie um deren Kontaktdaten oder weisen Sie die eintreffende Polizei auf die Zeugen hin.
  • Kein Schuldanerkenntnis abgeben. Sagen Sie niemals im Beisammensein von Zeugen, dass Sie den Unfall verursacht haben. In der Schocksituation mag das vielleicht auf den ersten Blick so aussehen. Bei näherer Betrachtung kann das aber ganz anders sein.
  • Rat und Hilfe bei Ihrem Automobilclub oder einem von Ihnen ausgesuchten Rechtsanwalt suchen.
  1. Ich habe einen Unfall mit meinem Auto verursacht. Allerdings sehe ich am geschädigten Fahrzeug nur einen kaum sichtbaren Kratzer – soll ich die Polizei trotzdem rufen?

Klare Antwort – ja! Denken Sie bitte in solchen Situationen immer an die strafrechtliche Vorschrift der Unfallflucht, § 142 StGB.

Jährlich finden etwa 500.000 erfasste Unfallfluchten statt. Die Dunkelziffer kann Zehn mal höher liegen. Wird man gefasst, so drohen Geld- oder sogar Haftstrafen bis drei Jahren. Dazu kommt Fahrverbot oder sogar Entziehung der Fahrerlaubnis unter Verhängung einer Sperrfrist in Betracht. Auch wenn nur 30.000 Fälle jährlich zu einer gerichtlichen Entscheidung gelangen – es lohnt sich nicht zu riskieren, Teil dieser Statistik zu werden.

  1. Was droht mir genau, bei Unfallflucht?

Das Strafmaß folgt der gesetzlichen Vorschrift. Dort ist Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren angedroht. Es handelt sich somit begrifflich und rechtlich um ein Vergehen.

Es kursieren Tabellen, die je nach OLG Bezirk unterschiedlich ausfallen können. Die Sanktion richtet sich nach dem Sachschaden, also danach, was der Geschädigte aufwenden muss, um den Schaden wieder zu beseitigen.

Die Tabelle dient nur der groben Orientierung. Natürlich ist jeder Fall anders und der Richter muss alle individuellen Umstände jedes einzelnen Falls würdigen.

Sachschaden bis Fahrverbot Entziehung d. Fahrerlaubnis Geldstrafe Haftstrafe Punkte in Flensburg Eintragung im Strafregister (BZR)
50 € IdR keine Verfolgung bei Bagatellschäden
550 € Einstellung nach § 153a StPO unter Auflagen (idR Geldzahlung in bestimmter Höhe)
650 € 1 Monat Etwa 20 Tagessätze 2
900 € 2 Monate 30 Tagessätze 2
1.100 € 3 Monate 40 Tagessätze 3
Über 1.100 € Ja Ja, mit Sperrfrist ab 9 Monaten Ab 50 Tagessätze 3 Ja, wenn mehr als 90 Tagessätze

 

Ab einem Schaden von 1.300 € (http://openjur.de/u/537371.html) liegt nach Ansicht der Rechtsprechung (es gibt auch Entscheidungen, die die Grenze bei 1.100 € oder 1.500 € ziehen) ein bedeutsamer Fremd-Sachschaden vor, bei dem das Gericht wegen des Regelfalls in § 69 Abs. Nr. 3 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis verhängen muss. Nach § 69a StGB wird zugleich eine Sperrfrist von 6 Monaten bis zu fünf Jahren.

Wenn zu dem Sachschaden auch noch Personenschäden hinzukommen, so muss auch mit Haftstrafen gerechnet werden. Das gilt auch, wenn eine einschlägige Vorverurteilung besteht.

  1. Ich habe den Unfall gar nicht bemerkt und erhalte jetzt von der Polizei einen Anhörungsbogen. Was tun?

Sie müssen sich gegenüber der Polizei nicht äußern. Eine grundsätzliche Pflicht hierzu besteht nur gegenüber der Staatsanwaltschaft, wobei auch da Aussageverweigerungsrechte nach der Strafprozessordnung bestehen. Niemand muss sich selbst belasten.

Wenn Sie den Unfall gar nicht bemerkt haben, dann kann es sich möglicherweise nur um einen Bagatellschaden, dessen Reparatur keine 50 € kostet handeln. In diesem Fall wird das Strafverfahren eingestellt.

Im Übrigen sollten Sie sich einen Verteidiger suchen. Er wird dann in Ihrem Einzelfall eine geeignete Strategie finden und womöglich das Verfahren aufgrund des fehlenden Vorsatzes zur Einstellung bringen.

  1. Ich bin unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten. Welche Ansprüche habe ich gegen den Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung?

Es gibt eine ganze Reihe von Ansprüchen, die im Rahmen eines Verkehrsunfalls geltend gemacht und abgearbeitet werden könnten:

Sachschäden

  • Kosten der durchgeführten Reparatur
  • Kosten einer fiktiven Reparatur
  • Kosten der Wiederbeschaffung bei einem Totalschaden
  • Entsorgungskosten
  • Merkantiler Minderwert
  • Sachverständigenkosten / oder Kosten der Reparaturkostenanschlags
  • Abschleppkosten und Kosten einer Bergung
  • Nutzungsausfallentschädigung / Gewinnausfall
  • Mietwagenkosten
  • Auslagenpauschale 25 €
  • Fahrtkosten
  • Unterstellkosten / Standgeld
  • Kosten der KFZ Zulassung und Abmeldung
  • u.a.

Personenschäden

  • Heilungskosten sowie Kosten für Besuche naher Angehöriger
  • Vermehrte Bedürfnisse wie Prothesen, spezielle Kleidung, Benutzung von Verkehrsmitteln und behindertengerechter Umbau eines PKW oder Wohnung.
  • Haushaltsführungsschaden für den Ausfall des Haushaltführenden Ehegatten
  • Schmerzensgeldanspruch
  • u.a

Die Geltendmachung, Durchsetzung und Prüfung der Ansprüche sollte einem erfahrenen Rechtsanwalt übertragen werden. Die Rechtsprechung hat eine ganze Palette von Entscheidungen, die oft keine klare Linie aufzeigen zu den einzelnen Anspruchszielen geschaffen. Haftpflichtversicherungen nutzen oft die Unerfahrenheit der Anspruchsteller aus, um so wenig wie möglich auszuzahlen. Das müssen Sie nicht akzeptieren!

  1. Ich bin an dem Unfall nicht schuld. Mein Fahrzeug ist nicht fahrbereit. Kann ich mir einen Mietwagen nehmen?

Grundsätzlich ja. Sie trifft aber eine so genannte Schadensminderungspflicht gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Für die Dauer der zügigen Reparatur, kann der Mietwagen beschafft werden. Bei einem Totalschaden besteht eine Ersatzmöglichkeit für die Dauer von drei Wochen.

In einigen Spezialfällen kann von dem Geschädigten verlangt werden, ein günstiges Interimsfahrzeug zu beschaffen, statt für die Dauer einer langen Reparatur einen Mietwagen anzuschaffen.

Zu beachten ist, dass das Fahrzeug in der gleichen Fahrzeugklasse sein sollte. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn sie den Mietwagen nach einem Preisvergleich aussuchen und nicht den teuersten Anbieter nehmen.

Bei einem vorhersehbar kleinen Fahrbedarf kann die Nutzung der Taxidienste günstiger sein, sodass stets abgewogen werden soll, ob sich die Anmietung des Mietwagens wirtschaftlich lohnt.

  1. Ich habe nach einem Unfall keinen Mietwagen angemietet. Kann ich dennoch für die Dauer der Reparatur einen Schaden geltend machen, weil ich mein Fahrzeug nicht nutzen konnte?

Ja! Die Schadensposition nennt sich im Juristendeutsch – Nutzungsausfallentschädigung und ist durch die Rechtsprechung anerkannt. Voraussetzung sind hierfür Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille hinsichtlich eines anderen Fahrzeugs. Zur Darlegung dieser Voraussetzungen sollten Sie einen versierten Rechtsanwalt konsultieren, weil viele Versicherungen diesen Schadensposten nicht oder nicht voll akzeptieren.

Zur Berechnung der Höhe der Entschädigung existieren spezielle Entschädigungstabellen. Wenn Sie das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten lassen, so macht er in seinem Gutachten in der Regel entsprechende Angaben.

  1. Ich habe einen Verkehrsunfall erlitten und mein Fahrzeug ist beschädigt. Kann ich zur Feststellung der Schadenshöhe ohne Weiteres einen Sachverständigen beauftragten?

Natürlich können Sie das. Die Frage, die Sie aber interessiert ist, wer die Kosten für den Sachverständigen dann trägt. Diese Betragen durchschnittlich etwa 500,- €.

Es gilt die Faustregel, dass bei Schäden unter 700,00 € die Beauftragung des Sachverständigen einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt und daher die Kosten für seine Inanspruchnahme nicht ersatzfähig sind. In diesen Fällen sollte stattdessen ein Reparaturkostenvoranschlag von einer Fachwerkstatt angefordert werden. Diese Kosten, die sich meistens zwischen 20,- und 50,- € bewegen sind dann erstattungsfähig.

Wenn allerdings für Sie als Laien die voraussichtliche Schadenshöhe nicht erkennbar ist, aber nach den Umständen und dem ersten objektiven Bild mit einem hohen Reparaturschaden zu rechnen ist, können Sie die Kosten des Sachverständigen auch dann ersetzt verlangen, wenn er nach seinem Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Schaden erheblich unter der obigen Schwelle liegt.

Wir empfehlen, dem Sachverständigen Ihrer Wahl ein Paar Fotos des Schadensbildes zu senden und um eine erste unverbindliche Vorbewertung zu bitten. Dieser Bitte kommen gute KFZ Sachverständige gerne nach.

In keinem Fall sollten Sie sich auf das Angebot der Reparaturwerkstatt oder gar der gegnerischen Haftpflichtversicherung einlassen, die Schadensabwicklung für Sie komplett zu übernehmen. In diesem Fall kann die Unabhängigkeit des Sachverständigen in Frage gestellt werden.

  1. Bei dem Unfall herrschte eine unklare Situation vor. Die gegnerische Haftpflichtversicherung möchte nun meine Ansprüche um 50% kürzen. Zu Recht?

Hier sollte im Einzelfall durch einen versierten Anwalt überprüft werden, ob die Quotenbildung richtig erfolgt ist. Grundsätzlich geht die gesetzliche Regelung des StVG davon aus, dass jeder, der als Fahrer oder Halter im Verkehr einen PKW nutzt, auch per se ein Gefährder ist. Ihn trifft dann die so genannte Betriebsgefahr. Die Haftung ist nur ausgeschlossen, wenn ein so genanntes unabwendbares Ereignis vorlag. Unabwendbarkeit liegt dabei vor, wenn auch ein besonders vorsichtiger und umsichtiger sowie sehr erfahrener Fahrer den Unfall nicht hätte verhindern können. Das ist zum Beispiel bejaht worden, wenn sich der Zusammenstoß mit einem Entgegenkommenden Fahrzeug auf der eigenen Fahrbahn ereignete[2]. Das ist verneint worden, wenn der Unfall beim Gleiten auf Glatteis erfolgte, wobei der Fahrer die Glatteisbildung hätte bemerken können[3].

Die Berufung auf die Unabwendbarkeit ist erschwert, wenn man sich nicht auf die Richtgeschwindigkeit gehalten hat. Dann muss man erst beweisen, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit geschehen wäre.

In allen sonstigen Fällen ist eine Quote zu bilden. Hierzu gibt es ebenfalls spezielle Quotentabellen, die eine erste Orientierung in der Praxis geben[4].

Beispiele:

Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug bei Tag 100 : 0
Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug bei Nacht, wenn das Fahrzeug nicht richtig abgesichert, aber erkennbar war 50 : 50
A möchte auf die Autobahn auffahren – in dieser Zeit wechselt B die Fahrspur auf die von A 1/3 : 2/3

 

Unfall in Tempo 30 Zone mit 39 bis 44 km/h 25 : 75
Unfall an der Ampel bei ungeklärter Ampelstellung 50 : 50
Rückwärtsfahren entgegen der Fahrtrichtung und Unfall mit einem Wartepflichtigen 75 : 25
Türöffnen zur Straße hin ohne den Verkehr zu beobachten und der Vorbeifahrende fährt unter 30cm dicht an dem Fahrzeug vorbei 50 : 50
Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug wegen einer Kuh, die plötzlich auf die Straße tritt 2/3 : 1/3

 

Da es keine Standardsituation gibt und jeder Fall anders ist, sollte die Quotenbildung, die die Versicherung vornimmt in jedem Fall angezweifelt und durch eine n Rechtsanwalt überprüft werden.

  1. Der Polizist hat eine Verwarnung mit Verwarngeld ausgesprochen, obwohl ich nach meinem Empfinden nichts Falsches getan habe.

Die Polizeibeamten, die vor Ort eintreffen sprechen oft ohne weitere Aufklärung eine Verwarnung ab und bitten noch vor Ort zur Kasse. Sie müssen dann 5 bis 50 € zahlen, wenn die Polizei nur von einem geringen Vergehen ausgeht. Sie müssen die Verwarnung nicht akzeptieren. Wenn Sie dies allerdings tun, dann wird das Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie sofort mit Geldzahlung eingestellt.

Wenn allerdings die Schuldfrage nicht klar ist, sollten Sie das Verwarngeld nicht zahlen und die Verwarnung nicht akzeptieren, sondern abwarten, ob die Ordnungsbehörde ein Verfahren gegen Sie einleitet.

In diesem Fall sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen und ihn mit der Sachverhaltsaufklärung beauftragen.

Bonus

Was kostet mich der Rechtsanwalt?

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, werden die Kosten für die Unfallabwicklung in der Regel von der Versicherung übernommen.

Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Kosten für die anwaltliche Beratung zu tragen, können Sie einen Beratungsschein oder einen Prozesskostenhilfeschein beim Amtsgericht an ihrem Wohnsitz beantragen. In diesem Fall werden die Kosten für die Rechtsberatung und Vertretung vor Gericht von der Staatskasse getragen.

Wenn Sie die Voraussetzungen für die staatliche Unterstützung nicht erfüllen, richten sich die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit nach der geltenden Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RVG). Je nach Höhe des Streitgegenstandes können sich so verschieden hohe Gebühren ergeben. Darüber hinaus spielt es eine Rolle, ob der Anwalt für Sie gerichtlich oder nur außergerichtlich tätig ist.

Typisches Beispiel:

Sie haben einen Unfall erlitten. Ihr Fahrzeug ist beschädigt. Die Reparatur würde 2.000,- € kosten. Sie haben die gegnerische Versicherung noch nicht angeschrieben und möchten die Unfallabwicklung durch einen Rechtsanwalt erledigt wissen.

Der Rechtsanwalt wird sich die Schadenssituation und die Voraussetzungen für die Erstattungsansprüche genau ansehen. Er wird dann feststellen, dass Sie an dem Unfall kein Verschulden trifft und eine Quote von 100% für den Schädiger besteht. Er wird dann die gegnerische Versicherung anschreiben und geltend machen:

Reparaturschaden – 2.000,-
Standgeld – 150,-
Taxikosten – 50,-
Abschleppkosten – 150,-
Mietwagenkosten – 100,-
Gutachter – 500,-
Pauschale – 25,-
===============
2.975,-
===============
Anwaltliche Inanspruchnahme außergerichtlich: 334,75 €
===============
Schaden insgesamt:       3.309,75

Für den Fall, dass das Begehren außergerichtlich nicht vom Erfolg gekrönt sein wird, beträgt ihr Kostenrisiko 334,75 €. Im Übrigen werden die Anwaltskosten als Schaden von der gegnerischen Versicherung mitersetzt.

Wenn ein gerichtliches Verfahren notwendig wird, erhöht sich die Anwaltsgebühr auf 466,00 €. Hinzu können aber bei vollem Unterliegen noch kosten des gegnerischen Rechtsanwalts sowie Gerichtskosten hinzukommen.

Für weitere Informationen empfehlen wir den Rechtsanwaltskostenrechner http://rvg.pentos.ag/ , wo Sie Ihre Konstellation durchrechnen können.

Eine anwaltliche Erstberatung kostet bei uns für Verbraucher 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Die Kosten werden angerechnet, wenn Sie uns nach der Erstberatung mandatieren. Für weitere Informationen: https://www.felser.de/erstberatung-kosten/

[1] Quelle: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Wirtschaftsbereiche/TransportVerkehr/Verkehrsunfaelle/Verkehrsunfaelle.html, Abruf am 03.11.2015

[2] BGH, NZV 1994,391

[3] BGH,  DAR 60,136

[4] http://www.svr.nomos.de/fileadmin/svr/doc/Aufsatz_SVR_12_02.pdf

 

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.