Unfall im Ausland – was tun ?

Ein Unfall im Ausland verdirbt nicht nur die Urlaubsfreude. Gerade in der Sommer – und Ferienzeit passieren bei Auslandsreisen häufig Unfälle. Es wird geschätzt, dass jährlich ca. 100.000 bis 150.000 Deutsche im Ausland unschuldig in einen Unfall verwickelt werden. Jeder Unfall im Urlaub ist ein Ärgernis. Besonders ärgerlich aber ist es, wenn die Regulierung später auch noch Probleme bereitet. Die Verwirrung ist dann häufig komplett.

Erster Merksatz bei einem Unfall im Ausland ist:

Es gilt das Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist. Und da gibt es erhebliche Unterschiede zum deutschen Recht. So werden etwa die Positionen Mietwagen, Wertverlust, Nutzungsausfallentschädigung, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Haushaltsführungsschaden oder die Anwaltskosten nicht oder teilweise nicht übernommen. Auch sind in vielen Ländern die Ansprüche auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall deutlich geringer. Von einer Harmonisierung in Europa ist diesbezüglich noch nichts zu erkennen.

Ist das Fahrzeug des Unfallgegners demgegenüber in Deutschland zugelassen, hat der Geschädigte beim Unfall im Ausland Glück im Unglück; es gilt deutsches Recht.

Wie bei einem Inlandsunfall auch sollten in jedem Fall Beweise gesichert werden. Hierzu sollte die Polizei herbeigerufen werden und Fotos gefertigt sowie Zeugenaussagen notiert werden. Auch sollte bedacht werden, dass zum Beispiel in Frankreich die Versicherungsgesellschaft über die Plakette an der Windschutzscheibe ermittelt werden muss. Nachfragen bei der Polizei sind zeitraubend und oft ohne Ergebnis.

Der Geschädigte kann dann die Regulierung unmittelbar mit der ausländischen Versicherung vornehmen. Dies dürfte aber zumeist bereits an Sprachkenntnissen scheitern. Die ausländischen Gesellschaften korrespondieren überwiegend in der Landessprache. Ohne einen ausländischen Rechtsanwalt dürfte die Sache also sehr umständlich sein; dies gilt auch wegen der rechtlichen Besonderheiten im jeweiligen Land.

Ist der Unfall aber in einem Mitgliedsstaat der EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen passiert, steht der Geschädigte besser da. Denn jeder Versicherer aus diesen Ländern hat in jedem Land Schadensregulierungsbeauftragte benannt. Diese erfährt man vom Zentralruf der Autoversicherer unter der bundeseinheitlichen Rufnummer 0180 25 0 26. Der Geschädigte oder sein Rechtsanwalt kann dann mit dem Regulierungsbeauftragten die Regulierung vornehmen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beauftragten gegenüber den ausländischen Versicherungen weisungsgebunden sind. Dies kann zu zeitlichen Verzögerungen führen.

Am wichtigsten ist letztlich die Vorsorge vor der Fahrt in den Urlaub. Obwohl nicht mehr überall vorgeschrieben sollten die Grüne Karte und der Europäische Unfallbericht, der mehrsprachig die einfache Protokollierung des Unfalles ermöglicht, nicht im Reisegepäck fehlen. Die Grüne Karte weist nach, dass man selbst haftpflichtversichert ist.

Aufgrund der Besonderheiten der Regulierung in den einzelnen Ländern ist es auch sinnvoll, einen Schutzbrief und eine Reisekrankenversicherung abzuschließen. Auch bieten viele Versicherungen speziell für die Urlaubszeit Vollkaskoversicherungen an, sofern diese nicht ohnehin besteht. Diese zahlt auch dann, wenn der Unfall selbst verschuldet war.

Auch sollte eine Rechtsschutzversicherung im Gepäck sein. Ohne Anwalt ist es oft nicht möglich, die Ansprüche überhaupt durchzusetzen. Je nach Regelwerk übernimmt diese auch Strafkautionen und Verteidigerkosten im Ausland, wenn im wegen des Unfalls ein Strafverfahren droht. Nicht nur in diesem Zusammenhang: Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht lesen können!

Falls etwas passiert, vermitteln die Automobilclubs oder der Anwalt ihres Vertrauens im Verkehrsrecht versierte Anwälte im Ausland.

Bleibt die Hoffnung, dass möglichst viele Urlauber und Reisenden heile und unversehrt zurückkehren.  Eine gute stau- und unfallfreie Reise wünscht Ihnen das Team von Rechtsanwälte Felser.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln und Brühl
Vertrauensanwälte des Automobilclubs Europa e.V. (ACE)
seit 1995

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.