Interessenausgleich mit Schattenliste
Eine Schattenliste, die Betriebsrat und Arbeitgeber im Rahmen von Interessenausgleichsverhandlungen vereinbaren, nimmt nicht an der Privilegierung nach §§ 111, 1 Abs. 5 BetrVG für die sog. Namensliste teil, entschied das Arbeitsgericht Krefeld. Wir stellen in unserer Kanzlei fest, dass Namenslisten inzwischen epidemieartig von den Betrieben eingesetzt werden, um die gesetzlich vorgeschriebene Sozialauswahl bei betriebsbedingten auf …
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Veröffentlicht am: 19. Juni, 2009 von RA Michael W. Felser
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