Druckkündigung auf Kundenwunsch?
Heute wurde am Arbeitsgericht eine betriebsbedingte Kündigung verhandelt, die damit begründet wurde, dass für die „verliehene“ Fachkraft keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehe, weil der Kunde diesen nicht mehr bestelle. Zwar sei die Tätigkeit des gekündigten Mitarbeiters die gleiche
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Veröffentlicht am: 9. Juni, 2009 von RA Michael W. Felser
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