Freistellung leitender Angestellter
Das Arbeitsgericht München hat entschieden, dass eine längere Freistellung (Suspendierung) von den Aufgaben den Verlust des rechtlichen Status eines leitenden Angestellten zur Folge hat. Es hat die Kündigung eines nach seiner Freistellung nur noch als „ehemaligen“ leitenden Angestellten anzusehenden Arbeitnehmers für unwirksam erklärt, weil der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nach § 102 BetrVG zu der …
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Veröffentlicht am: 9. März, 2009 von RA Michael W. Felser
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