Disziplinarrecht: Verfassungsbeschwerde wegen Aberkennung des Ruhegehalts
Die Sanktionen, die aus einem Disziplinarverfahren folgen können, reichen weit – bis in den Ruhestand des Beamten. Denkbare Maßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind nach § 5 BDG oder z.B. § 5 LDG NRW die Kürzung des Ruhegehalts bis hin zur Aberkennung. Das BVerfG hat jetzt die Verfassungsbeschwerde eines Ruhestandsbeamte gegen Aberkennung des Ruhegehalts nicht zur Entscheidung …
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Veröffentlicht am: 23. November, 2007 von RA Michael W. Felser
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