TVÖD: Zulage bei Teilzeit in voller Höhe
Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf die Wechselschichtzulage nach § § 8 Abs. 5 TVöD i. Verbindung mit § 4 Abs. 1 TzBfG und zwar nicht nur anteilig zur jeweiligen Arbeitszeit, sondern in voller Höhe wie Vollzeitbeschäftigte, die Wechselschicht leisten. Dies entschied entgegen der Meinung der gängigen TVÖD-Kommentare das Landesarbeitsgericht
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Veröffentlicht am: 26. Juli, 2007 von RA Michael W. Felser
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