Beleghebamme ist keine arbeitnehmerähnliche Person
im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, so das Bundesarbeitsgericht in einem nunmehr im Volltext vorliegenden Urteil (BAG vom 21.02.2007 – Aktenzeichen 5 AZB 52/06). Beleghebammen sind freie Hebammen mit eigener Praxis, die bei Geburten in Krankenhäusern auf der Basis eines
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2007 von RA Michael W. Felser
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