Werbung eines Arztes mit der Bezeichnung “Klinik” ohne Übernachtungsmöglichkeit irreführend
So entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20.11.2006 – Aktenzeichen 12 O 366/04 –, dass die Werbung des beklagten Arztes mit der Bezeichnung „Klinik“ irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG uns damit unzulässig sei, wenn es sich bei der Praxis lediglich um eine „Tagesklinik“ handele und die Ausstattung der …
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Veröffentlicht am: 25. Januar, 2007 von RA Michael W. Felser
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