dm-Markt darf Bestell- und Abholservice von Arzneimitteln betreiben
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 07.11.2006 – Aktenzeichen 13 A 1314/06 – entschieden, dass die Koopertion des dm- Drogeriemarktes mit Versandhandelapotheken in Form von Bestell- und Abholservice für Arzneimittel zulässig ist. Dabei füllt der Kunde des dm- Marktes in der Filiale ein Bestellformular aus und wirft das Bestellfromular in eine dafür vorgesehene Box.
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Veröffentlicht am: 9. November, 2006 von RA Michael W. Felser
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