Gemäß § 7 I Nr. 3 Pflegezeitgesetz gilt § 2 Pflegezeitgesetz auch für arbeitnehmerähnliche Personen. Freie Mitarbeiter sind dann arbeitnehmerähnliche Personen, wenn sie wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig sind. Jedenfalls für arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI – die im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind – gilt daher § 2 Pflegezeitgesetz. Und für Scheinselbständige im Sinne des § 7 SGB IV sowieso.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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