Scheinselbständigkeit ist eigentlich ein sozialversicherungsrechtliches Thema, mit entscheidenden Schnittstellen zum Arbeitsrecht und Steuerrecht. Wirklich gut beraten ist man als vermeintlich Selbständiger oder Auftraggeber aber nur dann, wenn alle Facetten und Auswirkungen analysiert und beachtet werden. Sozialversicherungsrechtlich kann der Status eines Scheinselbständigen für den Selbständigen vorteilhaft sein (der Auftraggeber haftet ja für die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitsagentur muß Arbeitslosengeld zahlen), steuerrechtlich kann das aber negative Folgen haben und arbeitsrechtlich ebenfalls (Nachberechnung eines fiktiven Tarifentgelts oder der üblichen Vergütung und Rückzahlung von Überzahlungen). Dies wird häufig nicht beachtet. Zu allem Überdruß interessiert das Finanzamt und vor allem den Bundesfinanzhof nicht unbedingt, wenn sozialversicherungsrechtlich Scheinselbständigkeit festgestellt wurde. Denn alle drei Zweige beanspruchen eine selbständige Sichtweise der Frage, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Es kann also sein, dass man sozialversicherungsrechtlich als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter einzuordnen ist, steuerrechtlich aber als Selbständiger und arbeitsrechtlich auch. Ein Anwalt, der mit dem Thema vertraut ist, muß daher alle drei Gebiete beherrschen – jedenfalls soweit das Thema Scheinselbständigkeit diese Gebiete betrifft.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte