Auch in der Anwaltschaft gibt es nur formal selbständig beschäftigte Anwälte (freie Mitarbeiter). Ein zugelassener Rechtsanwalt kann in der Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts grundsätzlich sowohl als abhängig Beschäftigter als auch als freier Mitarbeiter tätig sein. Der sich aus dem Anwaltsrecht ergebende berufliche Status lässt grundsätzlich beide Arten der Erwerbstätigkeit zu (so auch das Thüringer Landessozialgericht vom 03.11.2009 Aktenzeichen L 6 KR 70/05).

Das Thüringer Landessozialgericht sah folgende Indizien für eine abhängige Beschäfigung:

  • vertragliche Vereinbarung, die Arbeitsleistung während der Bürozeiten der Kanzlei zu erbringen
  • feste Arbeitszeiten und Führung eines Anwesenheitsbuches
  • Durchführung von Arbeiten im Auftrag der Kanzleiinhaber
  • Zahlung eines monatlichen Festbetrags
  • Fortzahlung des Honorars im Krankheitsfall
  • fehlendes Unternehmerrisiko
  • Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer und Vermögenshaftpflichtversicherung durch die Kanzlei
  • steuerrechtliche Behandlung durch das Finanzamt (Einstufung als Arbeitnehmer)

Werden Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder wie bei einem selbständigen Anwalt nach dem RVG gegenüber der Kanzlei abgerechnet, spricht dies zwar für eine selbständige Tätigkeit (Thüringer Landessozialgericht vom 03.11.2009 Aktenzeichen L 6 KR 70/05). Ausreichend war das im entschiedenen Fall aber nicht.

Nicht entscheidend ist, wenn der freie Mitarbeiter keinen bezahlten Urlaub erhält, was mancher Anwalt bei Statusfeststellungen oder vor Gerichten für die Selbständigkeit des freien Mitarbeiters anführt. Als sog. „arbeitnehmerähnliche Person“ nach § 2 Abs. 5 BUrlG hätte er ohnehin einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen – bezahlten Urlaub versteht sich.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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