Haushaltsmüll darf nachsortiert werden
Der Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verletzt seine Überlassungspflicht nicht, wenn er oder ein von ihm beauftragter Dritter aus einem auf seinem Grundstück stehenden Restabfallbehälter vor Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werthaltige Abfälle entnimmt und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Urteil vom 13.12.2007, Az.: 7 C 42.07).
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Veröffentlicht am: 17. Dezember, 2007 von RA Michael W. Felser
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