Wer schreibt, der bleibt…
Dies mußte nun ein Arbeitgeber erfahren. Denn eine mündlich vereinbarte Lohnkürzung kann unwirksam sein. Dies entschied das LAG Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 715/07). Grundsätzlich können entsprechende Vereinbarungen mündlich geschlossen werden, soweit der Arbeitsvertrag nicht wirksam Schriftform vorsieht, dies stellte das Gericht zunächst fest. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht immer:
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Veröffentlicht am: 8. August, 2008 von RA Michael W. Felser
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