OVG NRW: Einsatz nur in Unter- und Mittelstufe kann amtsangemessen sein
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat sich in seinem Beschluß vom 14.12.2006 – 6 A 4621/04 – mit der Frage der amtsangemessenen Beschäftigung eines Studienrats beschäftigt, der nach einer Verfügung des Dienstherrrn nicht mehr in der Oberstufe eingesetzt werden sollte.
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Veröffentlicht am: 22. Januar, 2007 von RA Michael W. Felser
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