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Altersgrenze für Lehrer in NRW: Bezirksregierung lehnt Verbeamtung trotz BVerwG-Urteil ab

Das Bundesverwaltungsgericht hat bekanntlich im Februar 2009 entschieden, dass die Altersgrenze nach der Laufbahnverordnung in NRW rechtswidrig ist und die LVO für nichtig erklärt. Die daraufhin zahlreich gestellten Anträge auf Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern, die die Altersgrenze bereits überschritten hatten, lehnt die Bezirksregierung trotzdem in vielen Fällen ab. Begründung:

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Veröffentlicht am: 7. Dezember, 2009 von RA Michael W. Felser
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VG Koblenz: Keine Urlaubsabgeltung für Beamte

Ein Beamter kann anders als ein Arbeitnehmer keine finanzielle Abgeltung für Resturlaubstage verlangen, wenn er krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand seinen Urlaub nicht nehmen konnte, so das Verwaltungsgericht Koblenz (VG Koblenz, Urteil vom 21.07.2009 – Aktenzeichen: 6 K 1253/08.KO). Das Urteil des EuGH

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Veröffentlicht am: 14. September, 2009 von RA Michael W. Felser
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Unbezahlter Zwangsurlaub für deutsche Beamte?

Man muss schon verdammt mutig sein, wenn man sich mit Beamten anlegt. Bekanntlich klagen Beamte eher als andere Beschäftigte, vermutlich, weil sie aufgrund des Rechtsstatus weniger mit mit einschneidenden Sanktionen rechnen. Trotz Maßregelungsverbot fürchten andere Beschäftigtengruppen – eigentlich ein Armutszeugnis einer Arbeitswelt in einem demokratischen Rechtsstaat – eine gerichtliche Auseinandersetzung mehr. Trotzdem fürchten Beamte auch …

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Veröffentlicht am: 2. Juli, 2009 von RA Michael W. Felser
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OVG NRW vom 7.5.2009: Feuerwehrbeamte können Freizeitausgleich für Mehrarbeit verlangen

Das Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster, dass einem Feuerwehrbeamten Freizeitausgleich für Mehrarbeit, die europarechtswidrig angeordnet wurde, zugesprochen hat, im Volltext:

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Veröffentlicht am: 8. Juni, 2009 von RA Michael W. Felser
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Feuerwehrbeamte in NRW sind zu Unrecht zu Mehrarbeit herangezogen worden

Feuerwehrbeamte in NRW haben Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich auf der Grundlage von Treu und Glauben, wenn der Dienstherr den Beamten zur Leistung von Mehrarbeit im Sinne von Zuvielarbeit über die rechtlich vorgegebene regelmäßige Dienstzeit hinaus herangezogen hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit im Sinne des § 78a Abs. …

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Veröffentlicht am: 7. Juni, 2009 von RA Michael W. Felser
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