Betriebsrat kann Diskriminierung in Stellenausschreibung untersagen lassen
Nach einem Beschluß des LAG Frankfurt (Beschluß vom 06.03.3008 – 9 TaBV 251/07 ) hat der Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen die §§ 11, 7, 1 AGG gemäß §§ 17 II AGG, 23 III BetrVG einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Ein grober Verstoß
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Veröffentlicht am: 24. September, 2008 von RA Michael W. Felser
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