Familienrecht

Schonvermögen beim Elternunterhalt jedenfalls 5 % des Bruttoeinkommens bis zum Renteneintritt

Der BGH (Aktenzeichen XII ZR 98/04) hat entschieden, dass dem unterhaltspflichtigen Kind beim Elternunterhalt Schonvermögen verbleiben muss in Höhe von jedenfalls 5 % seines Bruttoeinkommens bis zum Renteneintritt.

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Veröffentlicht am: 10. November, 2006 von RA Michael W. Felser
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Vaterschaftsfeststellung: Gericht muss auch dann weitere Beweise erheben, wenn ein Gutachten die Abstammungswahrscheinlichkeit auf 99,999 Prozent beziffert

Der BGH (Aktenzeichen XII ZR 195/03) hat entschieden, dass in einem gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren allen Beweisanträgen nachgegangen werden muss, auch wenn bereits ein Abstammungsgutachten vorliegt, dass die Vaterschaft mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,999 Prozent feststellt. Der BGH war der Ansicht, dass es sich bei der Abstammungswahrscheinlichkeit laut Gutachten lediglich um eine statistische Aussage handele, die eine …

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Veröffentlicht am: 9. November, 2006 von RA Michael W. Felser
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Unterhalt: Keine Berücksichtigung fiktiven Einkommens bei Unfall des Unterhaltspflichtigen

Das OLG Hamm (Aktenzeichen 11 UF 237/05) hat entschieden, dass einem Unterhaltspflichtigen kein fiktives Einkommen angerechnet werden kann, wenn er aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig wird.

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Veröffentlicht am: 7. November, 2006 von RA Michael W. Felser
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Namensänderung bei Kindern nur, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist

Das OLG Köln (Aktenzeichen 4 UF 183/05) hat entschieden, dass die Kindesmutter den Familiennamen des Kindes nur unter engen Voraussetzungen in den Familiennamen ihres neuen Ehemannes ändern kann. Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Änderung nur möglich, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Dabei sind nach Ansicht des OLG Köln strenge Anforderungen zu …

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Veröffentlicht am: 3. November, 2006 von RA Michael W. Felser
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Unterhalt: Wer sich selbständig macht, muss den bisherigen Unterhalt weiter zahlen, auch wenn er weniger Einkünfte hat

Das OLG Köln (Aktenzeichen 4 UF 172/05) hat entschieden, dass ein Unterhaltspflichtiger, der seine Arbeitsstelle gekündigt und sich selbständig gemacht hat, den Unterhalt nicht mit der Begründung kürzen kann, er habe weniger Einkünfte als vorher im Angestelltenverhältnis.

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Veröffentlicht am: 2. November, 2006 von RA Michael W. Felser
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