Schonvermögen beim Elternunterhalt jedenfalls 5 % des Bruttoeinkommens bis zum Renteneintritt
Der BGH (Aktenzeichen XII ZR 98/04) hat entschieden, dass dem unterhaltspflichtigen Kind beim Elternunterhalt Schonvermögen verbleiben muss in Höhe von jedenfalls 5 % seines Bruttoeinkommens bis zum Renteneintritt.
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Veröffentlicht am: 10. November, 2006 von RA Michael W. Felser
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