Kindesunterhalt hat Vorrang vor Ansprüchen des Jugendamts auf Abtragung von Unterhaltsansprüchen aus der Vergangenheit
Kürzlich hat der BGH (Aktenzeichen XII ZR 26/04) entschieden, dass der Unterhaltspflichtige den laufenden Kindesunterhalt vorrangig zahlen muss. Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit müssen warten.
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Veröffentlicht am: 31. Oktober, 2006 von RA Michael W. Felser
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