Rechte freier Mitarbeiter
Freie Mitarbeiter sind in der Praxis häufig Beschäftigte zweiter, ach was, dritter Klasse (denn die 400 Euro Jobber sind die zweite Klasse). Geködert mit der verlockenden Aussicht auf mehr Netto (bei weniger Brutto), bleiben freien Mitarbeitern nicht nur die Vorteile des Sozialversicherungsschutzes (kein Arbeitslosengeld, kein Rentenanspruch, kein gesetzlicher Schutz bei Erwerbsunfähigkeit) versagt, sondern auch die …
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Veröffentlicht am: 29. September, 2007 von RA Michael W. Felser
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