Unterlassene Überprüfung des Reifenprofils führt nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach Unfall
Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 25.04.2006 – Aktenzeichen 9 U 175/05 –, dass das bloße Unterlassen der regelmäßigen Kontrolle der Tiefe der Reifenprofile kein grobes Verschulden darstelle und daher nicht zur Leistungsfreiheit der Versicherung führe. Die beklagte Haftpflicht- und Kaskoversicherung lehnte eine Regulierung des Unfallschadens des klagenden Versicherungsnehmers nach Unfall auf glatter Fahrbahn …
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Veröffentlicht am: 18. Oktober, 2006 von RA Michael W. Felser
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