Viele Arbeitnehmer tun etwas für die Altersvorsorge und riestern oder wandeln das Weihnachtsgeld in eine Direktversicherung um. Die böse Überraschung kommt, wenn der Job gewechselt wird und die Versicherung beim neuen Arbeitgeber nicht fortgeführt werden kann, z.B. weil dieser eine andere Form der betrieblichen Altersversorgung hat. Durch gezillmerte Tarife kommt der Versicherung nämlich nur ein Bruchteil der Einzahlungen zugute, der Rest geht an Abschlußkosten (Makler- oder Vertreterprovision) und Verwaltungskosten drauf. Dageben haben sich Arbeitnehmer vor Arbeitsgerichten – teilweise mit Erfolg – gewehrt. Die Rechtslage bei der Zillmerung und Wirksamkeit der Entgeltumwandlung  sowie bei der Frage nach der Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bei Zillmerung ist aber nach wie vor höchstrichterlich ungeklärt. Folgende Urteile sind bis dato ergangen:

Nach Ansicht des LAG München, Urteil vom 15.03.2007 – Aktenzeichen 4 Sa 1152/06 ist die Entgeltumwandlung unwirksam, die Revision hat der Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht zurückgenommen. Die Entscheidung ist zwar rechtskräftig und eröffnet bei abweichenden Entscheidungen den Weg zum Bundesarbeitsgericht, für andere Arbeitnehmer gilt das Urteil allerdings nicht.

Das Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 27.02.2008 Aktenzeichen 2 Ca 2831/07, bestätigt durch Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.08.2008 Aktenzeichen 7 Sa 454/08 hatte die Entgeltumwandlungsvereinbarungen bei bei gezillmerten Tarifen dagegen als wirksam angesehen (wir berichteten). Gegen die Entscheidung des LAG Köln wurde allerdings Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 17/09.

Nach Ansicht des ArbG Elmshorn, Urteil vom 05.08.2008 –  3 Ca 1824 d/07 ist die Entgeltumwandlung ebenfalls wirksam. Auch das ArbG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 06.05.2009 Aktenzeichen  12 Ca 387/08 hat sich der Ansicht des LAG Köln angeschlossen.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2009 Aktenzeichen 11 Sa 107/08 B hat die Frage der Wirksamkeit offengelassen, lehnt aber einen Anspruch auf Nachzahlung der umgewandelten Entgeltanteile ab (entgegen LAG München vom 15.3.2006 – 4 Sa 1152/06). Allerdings wurde gegen dieses Urteil ebenfalls Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 379/09.

Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers beim Abschluß der Versicherung hatte als erstes das Arbeitsgericht Stuttgart vom 17.01.2005 – 19 Ca 315/04  begründet. Nach Ansicht des LAG München, Urteil vom 11.07.2007 – Aktenzeichen 10 Sa 12/07 gibt es allerdings keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers.

Nach Ansicht von Herrn Dr. Gerhard Reinecke, Vorsitzender Richter am zuständigen Ruhegeldsenat des Bundesarbeitsgerichts, sind Entgeltumwandlungs-Vereinbarungen, die gezillmerte Tarife vorsehen, unwirksam. Herr Dr. Reinecke soll auf einer Handelsblatt-Tagung zur betrieblichen Altersversorgung laut Versicherungsjournal vom 23.03.06 und Versicherungsmagazin vom 20.04.06 entsprechende Aussagen gemacht haben. Das erklärt, warum die Revision gegen das Urteil des LAG München zurückgenommen wurde.

Das Bundesarbeitsgericht wird sich mit beiden Fragen aber im Rahmen der Revision gegen das Urteil des LAG Köln und des LAG Niedersachsen 2009 oder eher 2010 befassen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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