Das OLG Koblenz (Aktenzeichen 11 WF 99/06) hat entschieden, dass die Ehefrau die Kosten eines Detektivs tragen muss, den der Ehemann einschalten mußte, um herauszufinden, in welchem Umfang die Ehefrau arbeitet.In dem entschiedenen Fall erhielt die Ehefrau nach der Scheidung Unterhalt von ihrem Ehemann. Sie erzielte später eigenes Einkommen, das sie gegenüber dem geschiedenen Ehemann nicht offenbarte. Der Ehemann mußte einen Detektiv beauftragen, der recherchieren sollte, ob bzw. in welchem Umfang die Ehefrau arbeitet.

Das OLG Koblenz war der Ansicht, dass die Ehefrau die Höhe des eigenen Einkommens ungefragt dem Ehemann hätte mitteilen müssen. Da sie dies unterlassen habe, müsse sie die Detektivkosten des Ehemannes tragen, da die Einschaltung des Detektivs notwendig war.

Darüber hinaus nahm das Gericht an, dass mit dem Verschweigen eigener Einkünfte ein Verwirkungsgrund vorlag, der zum Wegfall oder jedenfalls zur Kürzung des Unterhalts führt.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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