das forderte eine Lehrerin an einer Schule, die zu 90 % Jungen unterrichtet und berief sich auf § 611 a BGB, der sich heute im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – AGG wiederfindet. Die Lehrerin war gemeinsam mit einer weiteren Kollegin und vier männlichen Kollegen an der Schule tätig. Allerdings wurde sie schlechter honoriert. Die Arbeitsverträge des Schulleiters und zweier weiterer männlicher Lehrkräfte sahen nämlich im Unterschied zu den Arbeitsverträgen der Klägerin und ihrer Kollegin sog. beamtenähnliche Leistungen wie Versorgungs- und Beihilfeleistungen, Reise- und Umzugskostenerstattungen vor. Der vierte Lehrer ist abgeordneter Landesbeamter und war schon aus diesem Grunde bestens versorgt. Die beklagte Schule wollte das Bundesarbeitsgericht für dumm verkaufen und argumentierte, es reiche eben nur für zwei Lehrer. Das erklärt aber nicht, wie die Richter des BAG erkannten, warum das nur für Männer gelten soll und die beiden Lehrerinnen nicht einmal in die Auswahl für diese Zusatzleistungen gekommen seien. Auch der hohe Jungenanteil rechtfertige eine andere Beurteilung nicht. Wohl wahr !

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.08.2007 – Aktenzeichen 9 AZR 943/06

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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