Nach dem Arbeitsgericht Frankfurt hat nun auch das Landesarbeitsgericht Saarbrücken entschieden, dass der Betriebsrat einer Drogeriekette bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mitzubestimmen hat.

Nach § 98 ArbGG kann ein Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle nur dann abgewiesen werden, “wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist”. Das Saarländische Landesarbeitsgericht sah – da eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage, ob eine Beschwerdestelle mitbestimmungspflichtig ist, noch nicht vorliegt – jedenfalls keine offensichtliche Unzuständigkeit.

Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte ebenfalls in diesem Sinne entschieden (JuracityBlog berichtete).

Quelle: Landesarbeitsgericht Saarbrücken, Beschluss vom 6.06.2007, Aktenzeichen 2 TaBV 2/07 via Lexis-Nexis

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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