Auch der Insolvenzverwalter kann eine betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Selbst eine Unkündbarkeit oder Befristung ohne Kündigungsmöglichkeit schützt vor einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter nicht. Denn die Insolvenzordnung gestattet die ordentliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen ,,ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung.“ § 113 Absatz 1 Satz 2 Insolvenzordnung (InsO) bestimmt in der Insolvenz für die Kündigung eines Dienstverhältnisses zudem eine maximale Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, sofern nicht eine kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist gilt. Durch diese Obergrenze werden längere Kündigungsfristen nicht nur verkürzt, sondern durch die Insolvenzordnung ersetzt, daß heißt auch eine Kündigungsfrist „zum Quartalsende“ wird hinfällig. Selbst eine längere tarifvertragliche Kündigungsfrist wird bei einer Kündigung in der Insolvenz durch die in der Insolvenzordnung vorgesehene Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende verdrängt, so das Bundesarbeitsgericht. Nach der Rechtsprechung geht die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsschluss auch einer tarifvertraglich vereinbarten Unkündbarkeit für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit vor.

Von diesen Regelungen betroffen sind vor allem ältere Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit. Die fehlenden Gehälter durch die Verkürzung ihrer Kündigungsfrist – den sogenannten „Verfrühungsschaden“ – können Arbeitnehmer gemäß § 113 Absatz 1 Satz 3 InsO geltend machen. Dieser Schadenersatzanspruch ist, obwohl er erst durch Handlung des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Verfahrens entsteht, als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle zu melden – und daher leider häufig nicht werthaltig.

Mehr Infos : Michael Felser, Arbeitsentgelt in der Insolvenz, Fachbeitrag in der Arbeitsrecht im Betrieb 2004, 427 – 431 oder auf dem Internetportal Insolvenzarbeitsrecht.de
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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