Freistellung wieder ohne Risiko: Die Ansicht der Sozialversicherungsträger, mit einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung – z.B. in einem Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag – ende das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis, ist Quatsch, machte jetzt das BSG mit Urteil vom 24.09.2008 (Aktenzeichen B 12 KR 22/07 R) deutlich. Auch bei einer Freistellung bleibt das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis weiter bestehen und der Arbeitgeber muss auch weiter Sozialversicherungsbeiträge abführen. Die umständlichen Konstruktionen, die in der arbeitsrechtlichen Praxis in und neben Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag genutzt wurden, um dieses Risiko zu umgehen, sind jetzt nicht mehr notwendig. Die Sozialversicherungsträger hatten nach einem BSG-Urteil zur Sperrzeit die leistungsrechtliche Entscheidung auf die Frage der Sozialversicherungspflichtigkeit übertragen – was allgemein für abwegig gehalten wurde (und unsinnig, denn die Sozialversicherungsträger verzichteten damit ohne Not auf Beiträge, siehe Interview in der Capital). Im entschiedenen Fall ging es um einen durch arbeitsgerichtlichen Vergleich unwiderruflich freigestellten Betriebsratsvorsitzenden der Hamburg-Münchener Krankenkasse. Diese (!) weigerte sich nach Vergleichsschluss, die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Das Bundessozialgericht: Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis ende nicht mit der Freistellung (Suspendierung), sondern dem sich aus dem Vergleich ergebenden Beendigungszeitpunkt. Ein – wenn auch vorhersehbarer – Sieg der Vernunft.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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