Das Bundeskabinett hat heute (27.08.2008) den Gesetzentwurf zum Gendiagnostikgesetz -GenDG beschlossen. Die Neuregelung basiert auf Eckpunkten, die das Kabinett bereits im April beschlossen hatte.

Im 5. Abschnitt enthält der Entwurf des Gendiagnostikgesetz -GenDG Vorschriften für das Arbeitsleben. Im Arbeitsrecht sind genetische Untersuchungen auf Verlangen des Arbeitgebers grundsätzlich verboten. Außerdem darf der Arbeitgeber die Ergebnisse einer in anderem Zusammenhang vorgenommenen genetischen Untersuchung nicht erfragen, entgegen nehmen oder verwenden. Standarduntersuchungen bei der Einstellung, mit denen die gesundheitliche Eignung eines Beschäftigten für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit festgestellt werden kann, bleiben weiterhin zulässig. Beim Arbeitsschutz sollen genetische Untersuchungen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nicht bzw. nur unter eng gefassten Voraussetzungen zugelassen werden.
Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG) finden Sie hier >>>, die Pressemitteilung der Bundesregierung hier >>>

Interviews zum Thema Untersuchungen bei der Einstellung:

„Nur freiwillig zum Arzt“ in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung
„Einstellungsuntersuchungen: Ohne Test kein Job“ in der Süddeutschen Zeitung

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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