Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 26.6.2008 (2 AZR 264/07) mit der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt.

Gemäß § 23 Abs. 1 KSchG bedürfen ordentliche Kündigungen in Kleinbetrieben keiner sozialen Rechtfertigung. Nach Auffassung der Richter muss der Arbeitnehmer, wenn er im Prozess geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt sei, darlegen und beweisen, dass die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist. Dazu sei ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliege. Der Arbeitgeber müsse sich dann vollständig zur Anzahl der Mitarbeiter äußern. Sofern auch nach der Beweiserhebung nicht aufgeklärt sei, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht sei, gehe dies zu Lasten des Arbeitnehmers.

Fundstelle: BAG Urteil vom 26.6.2008 – 2 AZR 264/07 –

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Kanzlei Felser

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