Ein Arbeitnehmer muss bei einer Kündigungschutzklage, wenn auch die Wirksamkeit einer eigenen Arbeitnehmerkündigung im Raum steht, diesbezüglich nicht die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG wahren. Nach Ansicht des Sächsischen Landesarbeitsgericht in Chemnitz  ist „die Klage nicht bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger die Rechtsunwirksamkeit seiner Eigenkündigung nicht binnen der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht hätte bzw. binnen dieser Frist die Unwirksamkeit der Eigenkündigung wegen Irrtumsanfechtung nicht geltend gemacht hat. Richtig ist, dass mit dem Gesetz zu Reform am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 BGBl. I S. 3002 ff.), das am 01.01.2004 in Kraft getreten ist, durch dessen Art. 1 Nr. 2 in § 4 Satz 1 KSchG die Wörter „oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ nach den Wörtern „sozial ungerechtfertigt“ eingefügt wurden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 15/1204 S. 25) sollte damit für alle Fälle der Rechtsunwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung eine einheitliche Klagefrist gelten. Damit bezieht sich § 4 Satz 1 KSchG nicht auf die arbeitnehmerseitige „Eigen“Kündigung. “

Da muss man erst mal drauf kommen …

Quelle: LAG Chemnitz vom 16.11.2007 Aktenzeichen 2 Sa 100/07, Volltext

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