Da man nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen gegen eine Kündigung Klage erheben muss, wird es manchmal ganz schön eng. Und wenn man dann nicht mehr rechtzeitig einen Anwaltstermin bekommt, bleibt nur noch der Weg zur Rechtsantragsstelle beim zuständigen Arbeitsgericht. Dort kann jeder eine Klage gegen die Kündigung einreichen, die Damen und Herren von der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts helfen beim Aufsetzen der Klage gerne und kenntnisreich. Wenn auch das nicht mehr klappt oder als Alternative kann man auch selbst Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Wie das geht? Mit unserer Musterklage, die diesem Beitrag beigefügt ist. Ausdrucken, ausfüllen, beim Arbeitsgericht abgeben oder in den Nachtbriefkasten einwerfen.

Kostenloser Download: Muster einer Kündigungsschutzklage

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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