Das Arbeitsvertragsgesetz, dass das gesamte deutsche (Individual-)Arbeitsrecht auf 32 Seiten zusammenfassen und dabei die bisher geltenden 30 bis 60 Arbeitsgesetze ersetzen soll, steht erneut in der Kritik, diesmal von Führungskräften. Schuld ist die Ballack-Klausel, die Unternehmen Abweichungen von dem im Arbeitsvertragesetz geregelten Rechten bei Leitenden Angestellten und anderen Topverdienern erlauben soll, berichtet die Financial Times heute. Die nach dem bekannten Fussballer genannte Ballack-Klausel sieht in § 148 Abs. 2 ArbVG-E folgendes vor:

 § 148 ArbVG Abweichungen vom Gesetz

Absatz 2: „Arbeitnehmer, deren Entgelt das Fünffache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt, können mit ihrem Arbeitgeber von den §§ 31, 41, 42 Absatz Satz 2, 49, 51, 59, 64, 130 abweichende Vereinbarungen treffen. Sie können mit ihrem Arbeitgeber außerdem vereinbaren, dass der Antrag nach § 119 Absatz 1 keiner Begründung bedarf.“

Der Führungskräfteverband hält die Bezugsgröße (zwischen 125.000 Euro und 150.000 Euro Jahresgehalt) für zu niedrig, um derart weitreichende arbeitsvertragliche Ausnahmen vom Arbeitnehmerschutz zu rechtfertigen. Der Verband Angestellter Akademiker (VAA) kritisiert die Regelungen ebenfalls im VAA-Magazin.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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