das ist wohl herrschende Meinung unter den Arbeitsgerichten, auch wenn das Bundesarbeitsgericht sich dazu bisher nicht festgelegt hat. Das Landesarbeitsgericht Hamm allerdings hat es bereits mehrfach und ganz deutlich gesagt: Arbeitnehmer aus der Stammbelegschaft können erst dann gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber die Leiharbeiter abgebaut hat. Sonst handelt es sich um eine unzulässige Austauschkündigung (wir berichteten); nach rechtzeitig erhobener Kündigungsschutzklage müsste der Arbeitnehmer wieder weiterbeschäftigt werden.

Betriebsräte können daher nach § 102 BetrVG Kündigungen von Arbeitnehmern widersprechen, solange noch Leiharbeitnehmer auf vergleichbaren Stellen eingesetzt werden.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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