Die Einwilligung zur werblichen Nutzung der Vertragsdaten, die mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages erhoben werden, muss der Kunde ohne größere Schwierigkeiten verweigern können. Das ist nicht der Fall, wenn der Kunde die Datenverwendung allein durch handschriftliches Ausstreichen der entsprechenden Vertragsklausel versagen kann. Diese Anforderung hat das Landgericht Köln (Urteil v. 07.03.2007, Az.: 26 O 77/05) jüngst formuliert und die Einwilligungsklausel eines Mobilfunkbetreibers für unzulässig erklärt.

Dieser “empfahl” seinen Kunden, “ggf. den ganzen Absatz” zu streichen, wenn sie mit der Verwendung der Vertragsdaten zur Kundenberatung oder Markforschung nicht einverstanden seien.

Grundsätzlich muss die Einwilligung zur Datennutzung nicht zwingend im Rahmen einer sogenannten “Opt-in-Klausel” durch das Ankreuzen der Auswahlalternative “Ja” erteilt werden. Ausreichend ist auch eine “opt-out-Klausel”, bei der die Einwilligung als erteilt gilt, wenn der Kunde die Einwilligung nicht ausdrücklich durch das Ankreuzen einer Auswahlalternative versagt (OLG München, Urteil v. 28.09.2006, Az.: 29 U 2769/06).

Beiden Varianten gemeinsam ist jedoch, dass der Kunde die Vewendung seiner Daten zu Werbe- und Marktforschungszwecken freiwillig erlauben oder verweigern kann. Diesem Erfordernis der Freiwilligkeit hielt die streitige Klausel nach Ansicht der Richter nicht Stand, § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 4a Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es stelle eine unnötig Hürde dar, wenn die Versagung der Datennutzung nur durch das Ausstreichen der ganzen Klausel erfolgen könne, wie es durch die Formulierung “ggf. ganzen Absatz streichen” zum Ausdruck komme. Selbst ein aufmerksamer und sorgfältiger Leser bedürfe einer mehrmaligen Lektüre, um zu erfassen, dass mit “ggf.” der Fall gemeint sein soll, dass die Erteilung der Einwilligung vesagt werden soll. “Hier hätte ohne Not eine klarere und eindeutigere Formulierung gewählt werden können, die dem Kunden das Gemeinte eindeutig hätte vor Augen führen können”, so die Richter.
Sie berücksichtigten zudem, dass dem handschriftlichen Ausstreichen einer mehrzeiligen Klausel erheblich höhere psychologische Widerstände entgegengebracht würden. Die Klausel im Wortlaut sowie die Urteilsbegründung im Detail unter verbraucherrechtliches.de.

Mitgeteilt von Thomas Hellwege

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.