In einem Arzthaftungsprozess muss das Gericht in der Regel zur Aufklärung des Sachverhaltes einen Sachverständigen hinzuziehen. So hat der BGH (Beschluss vom 0605.2008, Az.: VI ZR 250/07) nun entschieden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein im Wege des Urkundsbeweises vorgelegtes Gutachten nicht alle Fragen abschließend beantworten kann.

Im entschiedenen Fall hatten die Vorinstanzen die Klage abgewiesen und der Entscheidung ein außergerichtliches Gutachten einer ärztlichen Schlichtungsstelle zugrundegelegt. Dieses Gutachten hatte aber nicht alle Fragen, die von der Klägerin angesprochen worden sind, aufgeklärt. Daher ist das Berufungsgericht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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