Die Arbeitsagentur Mainz musste nach fünf Jahren die Anordnung einer Sperrzeit zurücknehmen, die sie gegenüber einer Mitarbeiterin eines Krankenhauses der Caritas angeordnet hatte, die nach einem Austritt aus der katholischen Kirche die Kündigung bekommen hatte.

Nachdem die Klägerin in erster Instanz noch gewonnen hatte, die Sperrfrist also rückgängig gemacht werden musste, entschied das Landessozialgericht in Mainz (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2006 Aktenzeichen L 1 AL 162/05) auf die Berufung der Bundesagentur zu deren Gunsten und hob das Urteil des Sozialgerichts wieder auf. Das LSG war anders als die erste Instanz der Meinung, dass die Klägerin sich durch ihren Austritt aus der katholischen Kirche arbeitsvertragswidrig verhalten und ihr auch kein wichtiger Grund hierfür zur Seite gestanden habe.

Die Klägerin bekam nur durch ihren langen Atem schliesslich doch noch Recht.

Das Landessozialgericht hatte auch die Revision nicht zugelassen, obwohl die Frage durchaus von bundesweitem Interesse war. Das Bundessozialgericht nahm die Sache aber auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin an und lud auf die Revision der Klägerin für den 29.05.2008 zu einem Verhandlungstermin. Nach einem Hinweis des zuständigen Senats des Bundessozialgerichts in dem Verfahren (B 11a AL 63/06 R) auf die Gewissensentscheidung der Klägerin und die hohe Bedeutung der Religionsfreiheit nahm die Bundesagentur die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz zurück, so dass dieses rechtskräftig wurde.

Damit war der Bescheid, mit dem die Bundesagentur die Sperrzeit angeordnet hat, wieder aufgehoben. Die Klägerin erhielt nach fünf Jahren Rechtsstreit endlich das Arbeitslosengeld nachgezahlt.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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