das ergibt sich aus dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts NRW (Beschluß vom 29.10.2007  Aktenzeichen 1 A 4443/06.PVL). Der Fachsenat wendet das neue Landespersonalvertretungsgesetz NW also bereits an.

„Nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten des am 16. Oktober 2007 verkündeten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007, GV. NRW. S. 394, entscheidet der Fachsenat in der nunmehr in § 80 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 LPVG NRW vorgesehenen Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern. Übergangsvorschriften mit Blick auf die bislang gesetzlich vorgeschriebene Besetzung enthält die angesprochene, am Tag nach der Verkündung in Kraft getretene Gesetzesnovelle nicht.“

Man kann also annehmen, dass das OVG NW das Übergangsrecht (§ 113 LPVG NW)  strikt anwenden wird. Allerdings zeigt das Gericht in seinem Beschluß auch, dass es auf den Sinn der gesetzlichen Vorschrift ankommt, ob bereits das neue oder noch das alte Recht anzuwenden ist:

„Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Auflösungsbegehren ist § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, der gemäß Satz 2 der unmittelbar für die Länder geltenden Vorschrift des § 107 BPersVG entsprechend zur Anwendung gekommen ist, solange das Land Nordrhein-Westfalen keine eigenständige Regelung getroffen hatte. Eine solche ist zwar nunmehr mit dem § 7 Abs. 5 Satz 1 lit b) LPVG NRW vorhanden. Von ihrem Inhalt her knüpft die Regelung jedoch an die Zeit bei bzw. unmittelbar nach der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses an, was dafür spricht, dass dieser Beurteilungszeitpunkt nicht nur für die Sachlage,

vgl. BVerwG, z.B. Beschluss vom 29. März 2006 – 6 PB 2.06 -, PersR 2006, 308,

sondern auch für die Rechtslage zugrunde zu legen ist, weswegen es in dem vorliegenden Beschlussverfahren noch weiter auf den bisherigen Rechtszustand ankommt. Dies steht im Einklang mit dem auch hier geltenden Grundsatz, dass ein gesetzliches Schuldverhältnis nach Inhalt und Rechtsfolge entsprechend der Rechtslage ausgestattet ist, welche im Zeitpunkt des Entstehens des Rechtsverhältnisses bestanden hat. Inhaltlich ist diese Frage im Übrigen nicht von Bedeutung, weil sich die Neuregelung im Landesrecht, soweit hier von Interesse, in vollem Umfang an der bestehenden bundesrechtlichen Regelung in § 9 BPersVG orientiert.“

Im entschiedenen Fall hat das Oberverwaltungsgericht also noch das alte Recht angewendet, weil das Ausbildungsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet war, als das neue Landespersonalvertretungsgesetz noch nicht in Kraft getraten ist.

Quelle: OVG NRW, Beschluß vom 29.10.2007  Aktenzeichen 1 A 4443/06.PVL, Volltext

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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