Krankenkassen müssen bei Anspruch auf häusliche Krankenpflege diese auch sicherstellen und finanzieren, wenn der Patient sie nicht zuhause, sondern am Arbeitsplatz in Anspruch nimmt. Dies entschied jetzt das Hessische Landessozialgericht (Az. L 2 KR 110/069). Im entschiedenen Fall ging es um
einen 44-Jährigen, der an Diabetes und Epilepsie leidet. Er arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Der Mann benötigt täglich in der Arbeitszeit eine Insulininjektion. Diese kann er sich nicht selbst verabreichen. Die Krankenkasse war der Auffassung, Leistungen nur in der Wohnung des Mannes finanzieren zu müssen; sie verweigerte die Kostenübernahme.
Zu Unrecht, wie die Richter in zwei Instanzen feststellten. Nach Auffassung der Richter sieht das Gesetz die Kostenübernahme auch in Werkstätten für behinderte Menschen vor.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Pressemitteilung