Im Konflikt um die Streikmassnamen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di wegen der durch die Sparkassen-Informatik geplanten Standortschliessungen hat nun nach dem Arbeitsgericht Köln auch das Arbeitsgericht Karlsruhe einen Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen, den die Sparkassen-Informatik dort gestellt hatte. Dies berichtet die Gewerkschaft in einem aktuellen Newsletter. Den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 11.07.2007 – 7 Ga 3/07 stellt Verdi auf ihren Seiten im Volltext zur Verfügung.

Die Beschäftigten der Sparkassentochter wehren sich gegen die Pläne der Geschäftsleitung, die Standorte Karlsruhe, Köln, Duisburg und Mainz zu schließen. Die Arbeitskampfmaßnahmen werden nach der Entscheidung des Arbeitsgericht Karlsruhe laut Verdi fortgesetzt. Die Beschäftigten der betroffenen Standorte werden daher auch am 12. und 13. Juli Streikaktionen und Kundgebungen durchführen.

Die Tarifverhandlungen waren am 23.05.2007 gescheitert, weil die Geschäftsführung es abgelehnt hat, auch über den Ausschluss betriebsbedingter Änderungskündigungen bis 2017 zu verhandeln. Näheres zum Hintergrund des Konfliktes berichtet auch Wikipedia und die Gewerkschaft Verdi auf speziellen Seiten zu SI.

Das Bundesarbeitsgericht hatte erst im Dezember 2006 bestätigt (wir berichteten), dass Gewerkschaften – neben dem Recht des Betriebsrats, einen Sozialplan verlangen zu können – für Sozialplantarifverträge streiken können. In einer weiteren Entscheidung des BAG im April dieses Jahres wird dieses Recht ausdrücklich neben dem Rechte der Betriebsräte auf einen Sozialplan bestätigt (wir berichteten). Gewerkschaften sind dabei in ihren Forderungen nicht so beschränkt wie Betriebsräte, die die Grenzen des Betriebsverfassungsrechts einhalten müssen. So können Gewerkschaften auch Regelungen erstreiken, die den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen beinhalten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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