eine „neue gewerkschaftliche Strategie (Tarifsozialplan) löst ganz erhebliche Verwirrung aus“, so Schiefer/Worzalla in einem Beitrag in „Der Betrieb“ aus dem Jahre 2006. Dort hiess es noch: „Das Thema der sog. Tarifsozialpläne, vor allem die insbes. von der IG Metall forcierte neue Strategie, solche Tarifsozialpläne unter Streikandrohung zu fordern, um auf geplante Unternehmensumstrukturierungen zu reagieren, hat inzwischen längst den Bereich des nur wenig bekannten arbeitsrechtlichen Spezialthemas verlassen und dabei sogar – man denke nur an das jüngste Beispiel Infineon – den Sprung aus der Fachwelt in die allgemeinen Nachrichten geschafft. Dieser hohen Bekanntheit entspricht eine hohe Anzahl, wenn nicht gar Flut von Veröffentlichungen in der einschlägigen Fachpresse.“

Inzwischen gehören Tarifsozialpläne bzw. Sozialplantarifverträge zum Alltagsgeschäft und ersetzen oder unterstützen(z.B. bei der Sparkassen Informatik) den betriebsverfassungsrechtlichen Sozialplan (JuracityBlog berichtete). Nachdem das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen (BAG vom 6.5.2003 – Aktenzeichen 1 ABR 11/02 einerseits, BAG vom 28.4.2004 – Aktenzeichen 1 ABR 23/03 andererseits, die Entscheidungen sind auf sozialplan.de zu finden) den Einigungsstellenvorsitzenden sowohl nach unten als auch nach oben bei der finanziellen Ausstattung eines Sozialplans gottgleiche Allmacht zugebilligt hat, verlassen sich die Arbeitnehmervertreter nun wohl lieber auf die eigenen Kräfte als auf die Lotterie der Einigungsstelle. Diese fängt schon bei der Frage an, wer wird Einigungsstellenvorsitzende oder Einigungsstellenvorsitzender und endet spätestens beim Ergebnis, dem Beschluß der Einigungsstelle. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer weiteren Entscheidung die Möglichkeit der Gewerkschaften, für einen tariflichen Sozialplan zu streiken, abgesegnet (JuracityBlog berichtete). Die Aufregung hat sich inzwischen wohl etwas gelegt und man kehrt zu den üblichen Verhandlungsritualen und an den Verhandlungstisch zurück.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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