Das BSG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Unfall Leistungen der Berufsgenossenschaft nach sich zieht. Der Kläger hatte auf dem Weg von seiner Wohnung zur Praktikumsstelle beim Überholen einen Unfall verursacht. Ein Amtsgericht verurteilte ihn deshalb wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung. Die Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen ab, weil sie einen Arbeitsunfall nicht anerkennen wollte. Das BSG entschied jedoch, dass ein Wegeunfall vorlag. Nun aber verweigerte die Berufsgenossenschaft Zahlungen, wegen des Unfallhergangs. Zu Recht,

wie das BSG (B 2 U 1/07 R) entschied.

Aus der Pressemitteilung:

„Dass der Arbeitsunfall „bei“ Begehung einer Straftat – der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung durch das Überholen – eingetreten ist, steht außer Frage.

Die Beklagte hat auch das ihr eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Nach dem Wortlaut des maßgeblichen § 101 Abs 2 SGB VII darf sie einem Versicherten die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ganz oder teilweise versagen, wenn der Arbeitsunfall bei einer Straftat eintritt. Der Zweck der Vorschrift ist es, einem Versicherten den sozialen Schutz ganz oder teilweise vorzuenthalten, wenn sozialethische Mindeststandards verletzt werden und angesichts der Schwere der Tat und ihrer Folgen die – ungeschmälerte – Gewährung der vorgesehenen Sozial­leistungen als grob unbillig empfunden würde.

Berücksichtigt werden müssen dabei auf der einen Seite die Handlung als solche und das berufliche Umfeld, in dem sie sich zugetragen hat, auf der anderen Seite die Auswirkungen der Leistungsver­sagung auf den Versicherten unter Berücksichtigung der bereits gewährten und noch zu gewährenden Leistungen. All diese Gesichtspunkte hat die Beklagte in Erwägung gezogen und in dem zu überprü­fenden Bescheid angesprochen. Es genügt, dass sie die maßgebenden und tragenden Überlegungen mitgeteilt hat, auch wenn dabei nicht auf alle Einzelheiten ausführlich eingegangen worden ist.“

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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