Gemäß aktueller Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.07.2007 sind die gegen § 24 c Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden eines inländischen Kreditinstituts sowie eines Rechtsanwalts und Notars, wonach die zuständigen Behörden und Gerichte zur automatisierten Abfrage von Kontostammdaten mutmaßlicher Steuersünder ermächtigt werden, gescheitert. Die zuständigen Behörden dürfen somit weiterhin im Rahmen konkreter Verdachtsmomente die Kontostammdaten von Bankkunden automatisiert abfragen, d.h. insbesondere die jeweiligen Kontonummern und Depotsbestände sowie die Namen und Geburtsdaten der Kontoinhaber und deren Verfügungsberechtigten.

Konkrete Umsätze und Transaktionen sind davon nicht umfasst, da dem Betroffenen zunächst die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Laut Information der Online Redaktion der Tagesschau wurde von dieser Möglichkeit im vergangenen Jahr in rund 81.000 Verdachtsfällen Gebrauch gemacht. Diese Vorgehensweise steht laut Bundesverfassungsgericht über den seitens der Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Datenabfrage geeignet und erforderlich ist, um den Steuer- und Sozialbetrug zu bekämpfen.

Verfassungsrechtliche Bedenken hat das höchste deutsche Gericht lediglich gegenüber § 93 Abs. 7 und 8 Abgabenordnung, welcher entsprechende Abfragen in sozialrechtlichen Angelegenheiten ermöglicht, anerkannt und damit den Verfassungsbeschwerden zweier Sozialleistungsempfänger teilweise stattgegeben. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts legt die Regelung nicht hinreichend bestimmt fest, welche Behörde im konkreten Verdachtsfall zuständig ist und welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dadurch allerdings nicht begründet, so dass dem Gesetzgeber lediglich eine Frist zur Neuregelung bis zum 31. Mai 2008 eingeräumt wurde.

Ein Licht am Ende des Tunnels des Steuerbetrugs…

Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juni 2007 – Aktenzeichen 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05 – Pressestelle – Pressemitteilung Nr. 78/2006 vom 12. Juli 2007

Daniel Breuer
stud.iur.

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