Das VG Göttingen hat mit Urteil vom 09.10.2007 – 2 A 144/06 – zwei Klagen gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen wegen verschwiegenen Vermögens Recht gegeben.

Klägerinnen waren zwei Schwestern. Die Großmutter der Klägerinnen hatte für diese nach der Geburt Sparbücher auf deren Namen angelegt. Die Klägerinnen wussten von der Existenz der Sparbücher. Sie waren jedoch weder im Besitz der Sparbücher, noch kannten sie die Kontonummern und Höhe der Forderungen gegen die Bank. Auf eine diesbezügliche Nachfrage bei der Großmutter reagierte diese gereizt und verweigerte jegliche Auskunft. Beide Schwestern gaben bei den gestellten Bafög-Anträgen an, kein Vermögen zu besitzen.

Die Beklagte erfuhr im Wege eines bundesweiten Datenabgleichs von den Sparkonten. Daraufhin berechnete sie die den Klägerinnen zustehende Ausbildungsförderungsleistungen neu und forderte von beiden je ca. 4.000 überzahlter Leistungen zurück.

Das Gericht gab den Klagen gegen die Rückforderung statt und hob die Rückforderungsbescheide auf. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH sei es schon fraglich, ob die Sparbuchforderungen den Klägerinnen nur deshalb als eigenes Vermögen zugerechnet werden könne, weil die Konten auf ihren Namen liefe. Die Klägerinnen können sich jedenfalls auf Vertrauensschutz berufen. Die Bafög-Leistungen seien für ihren Lebensunterhalt verbraucht. Zudem hätten sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässige falsche Angaben zu ihrem Vermögen gemacht. Die Klägerinnen konnten aufgrund des Verhaltens der Großmutter davon ausgehen, dass nicht sie, sondern die Großmutter Forderungsinhaberin war. Des Weiteren habe die Beklagte, die besondere Familiensituation der Klägerinnen nicht in ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt.

Fundstelle: Urteil des VG Göttingen vom 09.10.2007 – 2 A 144/06

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

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