§ 109 GewO

Arbeitszeugnis: Anspruch des Arbeitnehmers auf gute Wünsche?

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erstreckt sich nach § 109 GewO auf Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers und gibt Auskunft über Dauer und Art der Beschäftigung. Immer wieder wird vor Arbeitsgerichten darüber gestritten, dass der Arbeitgeber, insbesondere bei guten und sehr guten Beurteilungen, dem Arbeitnehmer für bisherige Tätigkeit danken und für die Zukunft des …

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